SWG Poscht

Nachgefragt: Wie wird Solarstrom vergütet?

Geschrieben von SWG | Mar 17, 2026 7:00:00 AM

Kann die SWG selbst bestimmen, welchen Preis sie für Solarstrom bezahlt, der in ihr Netz eingespeist wird?

Ronny Leuenberger: Nein. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für diese Rückliefervergütung in der ganzen Schweiz klare und einheitliche Regeln. Neu basiert sie auf dem Marktpreis für Strom – genauer gesagt auf dem sogenannten Referenzmarktpreis, den das Bundesamt für Energie einmal pro Quartal ausweist.

Wie legen Sie die Rückliefervergütung fest?

Wir unterscheiden zwischen dem Wintertarif, der vom 1. Oktober bis 31. März gilt, und dem Sommertarif vom 1. April bis 30. September. Für jede Saison betrachten wir die Referenzmarktpreise der letzten vier Quartale und leiten daraus die Vergütungen für das Folgejahr ab.

Warum gibt es bei der Rückliefervergütung einen Wintertarif und einen Sommertarif?

Weil die Strommarktpreise und somit auch die Referenzmarktpreise im Winter (Quartale 1 und 4) in der Regel deutlich höher ausfallen als im Sommer (Quartale 2 und 3). Der Grund dafür: Im Winter ist der Strombedarf höher und die Stromproduktion aus Wasserkraft und Photovoltaik tiefer als im Sommer.

Der Marktpreis für Strom schwankt oft stark und kann sogar negativ sein. Was heisst das für Eigentümerinnen und Eigentümer von Solaranlagen?

In einem solchen Fall greift für Solaranlagen mit einer Leistung bis 150 kWp die vom Bund festgelegte Minimalvergütung. Sie stellt sicher, dass die Rückliefervergütung einen gewissen Betrag nie unterschreitet und die Produktionsanlagen trotzdem amortisiert werden können.

Reduziert die Schweiz mit der neuen Rückliefervergütung ihre Förderung von Solaranlagen?

Nein. Solaranlagen sind schon bisher nicht primär über die Rückliefervergütung gefördert worden, sondern über die Einmalvergütungen. Das bleibt weiterhin so.